Hochzeiten zwischen nahen Verwandten waren in früheren Zeiten erlaubt und in einigen Kulturen und Regionen sogar Usus. Besonders im Bereich der Adelshäuser, denn auf diese Weise sollte eine Einmischung von außen verhindert und das Blut „reingehalten“ werden. Doch seit vielen Jahren gelten Ehen zwischen Geschwistern und anderen blutsverwandten als Inzest und sind dadurch folglich verboten. Nicht zuletzt die Kirche, aber auch der Staat haben viele Anstrengungen unternommen, damit solche Verbindungen verschwinden. Aber wie sehen die rechtlichen Regelungen genau aus? Ist eine Hochzeit in jeder Form der Verwandtschaft ausgeschlossen? Und warum sind eigentlich Hochzeiten zwischen Verwandten verboten? Noch keinen Partner gefunden? Hier sind die besten Single Portale im Internet.
Die Entwicklung des Inzestverbots und der Inzestgebote
Was die Normen der Inzestverbote und Inzestgebote (denn auch diese bestehen, bspw. die Kreuzcousinenheirat bei manchen Stammesgesellschaften) so unterscheiden sich diese nicht nur in den Kulturen und den sozialen Schichten, sondern auch in der Geschichte war das Verständnis davon, welche Verbindung erlaubt ist und welche nicht, einem starken Wandel unterworfen.
In Ägypten:
Die Geschwisterehe war bei den Pharaonen des Alten Ägypten verbreitet und diese wurde auch nach der griechischen Eroberung unter den hellenistischen Herrschern beibehalten. Kleopatra VII war mit ihren Brüdern Ptolemaios XIII und Ptolemaios XIV verheiratet. Allerdings waren die Geschwisterehen auch außerhalb der Pharaonendynastie keine Seltenheit. Dieses wird vor allem aus den erhaltenen Zensusunterlagen der griechisch-römischen Zeit belegt. Noch keine Partnervermittlung gefunden? Dann geht es hier zum aktuellen Singlebörsen Test.
Der europäische Hochadel
Die Vetternehe war in Europa zwischen den Angehörigen des Hochadels und vor allem regierender Dynastien bis ins 20. Jahrhundert hinein mehr die Regel als die Ausnahme. Fast jede königliche Ehe oder prinzliche Ehe wurden zwischen Cousin und Cousine 2. oder höheren Grades geschlossen; aber es kamen auch Verbindungen zwischen Cousin und Cousine 1. Grades in allen Herrscherhäusern vor, vor allem jedoch im Haus Habsburg überdurchschnittlich oft vor. Prominente Beispielspiele sind die Verheiratung der Erz-Herzöge Franz (Nachmals Kaiser Franz II./I.) und Ferdinand sowie der Erzherzogin Maria Klementine von Österreich mit den Prinzessinnen Maria Therasa und Maria Luisa sowie dem Kronprinzen Franz von Neapel-Sizillien im Jahr 1790 bzw. 1797.
Diese Paare waren sogar zweifach Cousins und Cousinen 1. Grades, nämlich durch die doppelte Schwägerschaft ihrer Eltern Kaiser Leopold II und Maria Ludovica von Spanien sowie König Ferdinand I. von Neapel-Sizilien (geborener Prinz von Spanien) und Maria Karolina von Österreich. Die Ehefrau des einen war jeweils die Schwester des anderen Mannes, so dass Franz mit Maria Therasa die Tochter seines Onkels mütterlicherseits und seiner Tante vaeterlichseits heiratete. Der spätere Kaiser Ferdinand I. von Österreich, war der älteste Sohn von Franz und Maria Theresa und litt an Geistesschwäche und Epilepsie und war aus diesem Grund unfähig, zu regieren. Das Paar hatte 11 weitere Kinder und als weiteres Beispiel wird die Verbreitung der Bluterkrankheit genannt.
Die Verbote im BGB
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde eine Reihe von Eheverboten festgelegt. So gehört neben dem Verbot der Bigamie auch die Verwandtenheirat nach § 1307 BGB in diese Liste. Demnach darf eine Ehe zwischen Blutsverwandten in gerader Linie nicht geschlossen werden. Zudem gibt es neben den staatlichen Bestimmungen auch kirchenrechtliche Bestimmungen, durch die die Annullierung einer solchen Ehe möglich ist. Vom Gesetz her ist eine Heirat zwischen Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel und Voll- oder Halbgeschwistern ausgeschlossen. Sollte ein Verwandtschaftsverhältnis durch eine Annahme als Kind (Adoption) erlöschen, so gilt das Verbot dennoch weiterhin. Auf der Suche nach einem Partner? Das Internet hilft mit Plattformen wie Parship.
Die Ausnahmen & Grenzfälle
Dagegen wurde das Verbot der Ehe zwischen Verschwägerten in gerader Linie aufgehoben. Das bedeutet, dass Cousins und Cousine heutzutage genauso heiraten dürfen wie Onkel und Nichte. Auch Stiefgeschwister ohne ein gemeinsames Elternteil können die Ehe bedenkenlos eingehen.
Beim Thema Adoptivverwandtschaft wird es schon etwas schwieriger. Denn rechtlich gelten Adoptivkinder als verwandt. Das bedeutet, für sie gelten die gleichen Regeln wie für blutsverwandte Geschwister. Somit dürfen Adoptivgeschwister nicht heiraten – aber eine solche Heirat ist dann möglich, wenn das Adoptivverhältnis beendet wird.
Sollte eine Ehe geschlossen werden, die eigentlich gegen das Eheverbot verstößt, so ist diese zunächst unwirksam. Allerdings bleibt sie anfechtbar und kann jederzeit durch ein Eheaufhebungsverfahren (§§ 1313 ff. BGB) aufgehoben werden. Auch hier bildet die Adoptivverwandtschaft eine Ausnahme. Gut zu wissen: Diese Partnerbörse ist Testsieger.
Die Gründe für das Verbot der Eheschließung zwischen Verwandten
Es gibt eine Vielzahl von Gründen, für die bestehenden Verbote. Zunächst einmal sind die Moralischen aufzuführen. Grundsätzlich sollte die Beziehung zwischen Eltern und Kindern, aber auch Geschwistern eine andere sein, als zwischen einem Liebespaar. Die Durchmischungen könnten der Psyche und dem Sozialverhalten schaden und hinzukommen die blanken biologischen Gründe. Durch die enge genetische Verwandtschaft können Erbkrankheiten leichter weiter gegeben werden und auch Krankheitsveranlagungen können häufiger in Erscheinung treten. Zudem besteht auch die erhebliche Gefahr, der geistigen oder körperlichen Behinderung bei gemeinsamen Kindern.
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